7. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises samt Zinsen, Mahn- und sonstigen Eintreibungskosten ausschließliches Eigentum des AN. Bei Wechselzahlungen gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur erfolgten Einlösung der Wechsel als vereinbart. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere auch beim Zahlungsverzug ist der AN zur Zurücknahme der Ware berechtigt. Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache oder Einbau bleibt der AN in jedem Zustand der Verarbeitung Eigentümer. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit Fremdeigentum erwirbt der AN anteilig Miteigentum an der Gesamtsache. Der AG tritt bereits jetzt seine Forderung aus der Weiterübertragung der Vorbehaltsware an 3. Personen an den AN ab und ermächtigt ihn zur Einziehung der Forderung. Die Verpfändung, Sicherungsübereignung- oder Veräußerung des Kaufgegenstandes sind, solange der Eigentumsvorbehalt des AN aufrecht ist, vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung ausgeschlossen. Sollte der Vertragsgegenstand- oder Teile desselben- zur Weiterveräußerung angeschafft werden, oder die Waren sonst aus welchem Titel auch immer an Dritte weitergegeben werden, verpflichtet sich der AG, diesen Vertragsinhalt insbesondere den vereinbarten Eigentumsvorbehalt an seinen Vertragspartner zu überbinden. Der AG verpflichtet sich im Falle des Zahlungsverzuges nach Aufforderung durch den AN, diesem den Kaufgegenstand unverzüglich zurückzustellen. Der AN kann auch dann vom vereinbarten Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen, wenn über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird, der AN Kenntnisse über Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des AG erhält oder der AG mit Zahlungen (auch Zinsen, Mahn– oder Betreibungskosten) aus anderen Lieferungen oder Leistungen des AN in Verzug gerät. Für den Fall dass der AN von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht, ist für die Benützung, Abnützung und Manipulation ein Entgelt in der Höhe von mindestens 30% der Rechnungssumme fällig. Der AG verpflichtet sich, nach der Rücknahme der Waren notwendige Reparaturarbeiten, bzw. einen durch den Einbau oder Gebrauch entstandenen Wertverlust zu ersetzen. Der AG verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass auch allfällig bereits angeschlossene, montierte oder sonst in der Zwischenzeit mit einem Bauwerk (auch fest) verbundene Waren, auch wenn sie Bestandteil anderer Geräte geworden sind, auf Kosten des AG über Auftrag des AN unverzüglich demontiert und dem AN zurückgestellt werden. Diese Verpflichtung übernimmt der AG auch für den Fall, dass Waren, aus welchem Titel auch immer, an Dritte weitergegeben werden. 8. Beigestellte Waren Werden Geräte oder sonstige Materialien vom AG beigestellt, ist der AN berechtigt dem AG 20% von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren in Anrechnung zu stellen. Solche vom AG beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistungen. Der AN ist in diesen Fällen berechtigt, Aufwendungen zur Schadensfeststellung an beigestellten Geräten, bzw. Aufwendungen zur Wiederinbetriebsetzung der durch Beistellgeräte gestörten Anlagenteile an den AG zu verrechnen. Der AN ist bei Diebstahl, Verlust oder Untergang der beigestellten Waren, nicht zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Ein allfälliger Werklohn für bereits montierte Geräte wird trotzdem zur Zahlung fällig. 9. Haftung und Schadenersatz Der AN haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von ihm oder seinen Mitarbeitern verschuldet wurden und nur für den verschuldeten Fehler selbst. Sonstige Haftungen wie entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Mangelfolgeschäden und Vermögensschäden sind generell ausgeschlossen. Berechtigte Schadenersatzforderungen werden anhand des tatsächlichen Wertes jedoch maximal zum Zeitwert vergütet.
Bei Montage und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
- an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler
- bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk
- durch Öffnen von Verteilerdeckeln, Tapetendeckeln und dgl.
möglich, wobei vom AN der entstehende Schaden nicht ersetzt wird. Die notwendige Abdeckung von Einrichtungsgegenständen, Fußböden, Türen und sowie die Montage von eventuell erforderlichen Staubschutzwänden ist vom AG vorzunehmen und ist in den angebotenen Preisen nicht enthalten. Eine gesonderte Beauftragung für derartige Leistungen ist vom AG zeitgerecht zu erteilen. Der AG ist informiert, dass es bei der Durchführung der beauftragten Leistungen zu Schmutz- und Staubentwicklungen kommen kann. Der AN haftet für die Arbeiten seines Montagepersonals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen nur bei schwerem Verschulden derselben und nur hinsichtlich der vertraglich bedungenen Leistungen, nicht jedoch für darüber hinausgehende Leistungen. Desgleichen gilt für Leistungen, die vom AG direkt an das Montagepersonal beauftragt wurden. Die Kosten für Einsätze durch die Exekutive oder die Feuerwehr wegen fehlerhaftem Auslösen automatischer Meldeeinrichtungen, werden nur bei grob fahrlässigem Verhalten durch den AN ersetzt.